In Zeiten steigender psychischer Belastungen gewinnt die psychotherapeutische Unterstützung immer mehr an Bedeutung. Neben den traditionellen Psychologen und Psychiatern gibt es auch Heilpraktiker, die sich auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisiert haben. Doch wie sieht eigentlich die rechtliche Situation für Heilpraktiker in diesem Bereich aus? In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Ausbildungsmöglichkeiten und die Unterschiede zwischen Heilpraktikern für Psychotherapie und psychologischen Psychotherapeuten. Erfahren Sie mehr über die Rechtslage bei Heilpraktikern für Psychotherapie und erhalten Sie einen kompakten Überblick über diese spannende Thematik.
Rechtliche Grundlagen zur Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz
Die Grundlage der Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie und der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, bzw. der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung durch das Gesundheitsamt bildet die jeweilige Durchführungsverordnung der Länder. Die Heilpraktikerprüfung zur Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten findet zweimal jährlich vor dem zuständigen Gesundheitsamt in Form einer schriftlichen und mündlichen Prüfung statt.
Wie lautet die Berufsbezeichnung nach Erlangung der staatl. Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG = Heilpraktikergesetz)?
In den meisten Bundesländern lautet die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie“ oder auch „Heilpraktiker (Psychotherapie)“. Möglich ist auch der Zusatz „Staatl. zugelassen zur Psychotherapie (HeilprG)“ oder „Psychotherapiezulassung (HeilprG)“. Es darf aber weder die Bezeichnung „heilkundlicher Psychotherapeut“ noch die Bezeichnung „Psychotherapeut (HeilprG)“ geführt werden.
Welche Praxisbezeichnung für Heilpraktiker ist rechtlich möglich?
Es ist die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie (HeilprG)“ erlaubt, bzw. „Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“, sowie spezifische Bezeichnungen (z. B. „Praxis für“ Gestalttherapie, Hypnotherapie, Systemische Therapie oder „Praxis für Coaching und Therapie“).
Welche Berufsgruppen fallen unter das Psychotherapeutengesetz?
Unter das Psychotherapeutengesetz fallen die ärztlichen Psychotherapeuten (Medizinstudium u. psychotherapeutische Zusatzausbildung), die psychologischen Psychotherapeuten (Psychologiestudium u. psychotherapeutische Zusatzausbildung) und die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Diplom-Pädagogen oder Diplom-Sozialpädagogen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung).
Die psychotherapeutische Zusatzausbildung und Approbation kann nur in tiefenpsychologischen oder verhaltenstherapeutischen Verfahren in staatl. festgelegten Instituten erworben werden und erstreckt sich über mindestens drei Jahre, berufsbegleitend über mindestens fünf Jahre.
Wer kann psychotherapeutische Leistungen mit den gesetzlichen, bzw. mit den privaten Kassen abrechnen?
Eine gesetzliche Kassenzulassung können nur die Berufsgruppen der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten beantragen, mit einer Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) ist die Abrechnung mit Privatkassen und den entsprechenden Zusatzversicherungen der gesetzlichen Kassen möglich.
Berechtigt die Zulassung zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz das Verschreiben von freiverkäuflichen Medikamenten, z.B. auf Privatrezept?
Nein, es dürfen keine Medikamente auf Privatrezept oder irgendwie sonst verschrieben werden, auch nicht wenn diese freiverkäuflich sind.
Dürfen psychotherapeutische Verfahren auch ohne die staatl. Zulassung zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz angewandt werden?
Ohne die staatl. Zulassung (HeilprG) darf nur psychologische Beratung, aber keine Psychotherapie durchgeführt werden, als Berufs- und Praxisbezeichnung ist dann „Psychologischer Berater“, bzw. „Psychologische Beratungspraxis“ möglich.
Ist die Tätigkeit der Heilpraktiker für Psychotherapie umsatzsteuerpflichtig
Der Heilberuf des Heilpraktiker (Psychotherapie) unterliegt nicht der Umsatzsteuer gem. der Regeln des § 4 des Umsatzsteuergesetzes. Psychologische Beratung und Coaching dagegen sind Umsatzsteuerpflichtig
Wichtige Paragraphen des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)
§ 1 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde…ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen (werden jeweils durch die einzelnen Bundesländer erlassen).
§ 2 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten.
§ 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
…
§ 5 Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen und Zusammenfassung zur Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz
Zu §1: Das Heilpraktiker-Gesetz versteht unter Ausübung der Heilkunde jede berufsmäßige oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.
Das Heilpraktiker-Gesetz gewährleistet allgemeine Therapiefreiheit, befreit den Inhaber der Erlaubnis aber nicht von seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung. Somit kann die Anwendung von Verfahren, die der Erlaubnisinhaber nicht beherrscht, zur Rücknahme der Erlaubnis führen, weil ein solches Verhalten eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die heilkundliche Tätigkeit wiederholt auszuüben.
Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, bei einem begrenzten Personenkreis (z.B. Freundeskreis) oder öffentlich durchgeführt wird.
Gewerbsmäßig handelt, wer die Heilkunde gegen Entgelt bzw. „Naturalien“ ausübt.
Zu § 3: Der Erlaubnisinhaber muß einen festen Praxissitz haben, an dem er mit seinen Patienten in Kontakt treten kann. Er darf aber eine feste Zweigpraxis unterhalten und bei seinen Patienten auf Anforderung Hausbesuche machen.
Es genügt nicht als Praxis einen Raum, der sonst andersartig (privat oder gewerblich) genutzt wird, anzumieten und diesen als Sprechzimmer zu nutzen.